Patente

Frankreich ist seit 1979 Mitglied der europäischen Patentorganisation (EPO); europäische Patente können demnach in Frankreich ihre Wirkung entfalten. Die Übersetzung europäischer Patente ins Französische (mit Ausnahme der Patentansprüche) ist nicht mehr erforderlich. Jahresgebühren müssen bezahlt werden. Die Bestellung eines französischen Patentanwaltes als Korrespondenzanschrift für das französiche Patentamt INPI ist sehr zu empfehlen. 

Um in den Genuss des einstweiligen Schutzes einer französischen Patentanldung zu kommen, muss beim französischen Patentamt INPI ein Übersetzung der Patentansprüche hinterlegt werden, wenn die Patentanmeldung nicht auf französisch veröffentlicht wurde.

 

Frankreich ist seit 1978 Mitglied des PCT (Patent Cooperation Treaty). Patente mit Wirkung in Frankreich können aber über den PCT nur als europäische Patente angemeldet werden, nicht als nationale Patente: eine internationale Patentanmeldung kann in Frankreich nicht direkt als nationale Anmeldung weiterverfolgt werden.

 

Nationale Patentanmeldungen werden beim französischen Patentamt eingereicht. Wenn die Enreichung in fremder Sprache erfolgt, muss eine französische Übersetzung nachgereicht werden. Die Einreichungsgebühr beträgt 26 €, die Recherchegebühr 520 € (siehe unten: Gebührenermässigung für mittelständische Betriebe).

Die Prüfung der Patentierbarkeit der Anmeldung durch das französische Patentamt beschränkt sich auf das Kriterium der Neuheit: das Patentamt kann eine Anmeldung nicht wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Erfindungshöhe) zurückweisen. Die erfinderische Tätigkeit wird erst in einem eventuellen Nichtigkeitsverfahren vor Gericht berücksichtigt; ein Einspruchsverfahren vor dem Patentamt gibt es nicht.

Aus diesem Grunde steht ein Teil der erteilten französischen Patente rechtlich möglicherweise auf schwachen Füssen. Dies eröffnet interessante Optionen für den Patentanmelder, der mit massiven Patentanmeldungen in Frankreich möglicherweise kleineere Wettbewerber beeindrucken kann. Und wer eine Abmahnung erhält, die sich nur auf ein französisches (nationales) Patent stützt, sollte immer die Rechtsbeständigkeit dieses Patentes untersuchen lassen, bevor er nachgibt.

 

Gebührenermässigung für mittelständige Betriebe (unter 1000 Mitarbeiter): Das französische Oatentamt gewährt eine Gebührenermässigung von 50% auf Einreichungs-, Recherchen- und Druckgebühr, sowie auf Jahresgebühren bis zum 5. Jahr. Dazu muss vom Antragsteller eine entsprechende Erklärung eingereicht werden, für die wir Ihnen ein zweisprachiges Formular zuschicken können. 

 

Gebrauchsmuster (Dauer: 6 Jahre) können ebenfalls angemeldet werden. Ein Recherchenantrag braucht nicht gestellt zu werden, solange der Inhaber nicht seine Rechte in einem Verleztungsverfahren geltend machen will. Ansonsten sind die anfallenden Gebühren dieselben wie für Patente; wegen dieser nur geringen Kostenersparnis wird in den meisten Fällen eher ein Patent als ein Gebrauchsmuster angemeldet.